
Im Bauordnungsrecht sind Abweichungen von der jeweiligen Landesbauordnung auf Antrag zulässig (§ 63 HBO). Die Rechtsnatur der Zulassung einer Abweichung ist umstritten. Das BVerwG vertritt für Abweichungen iSd § 31 BauGB, dass es sich um einen Annex zur Baugenehmigung handelt. Die Gegenansicht geht von einem selbständigen Verwaltungsakt aus. R...
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